Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Angebot

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Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes im journalistisch-redaktionellen Angebot

Der Umgang mit Persönlichkeitsrechten, die Rechtsgüterabwägung und die presserechtliche Würdigung von Schutzinteressen nach dem Kunsturhebergesetz ist unser tägliches Geschäft und prägt unsere journalistische Arbeit jeden Tag. Inhalte des journalistisch-redaktionellen Angebotes fallen unter den Schutz des Medienprivilegs. 

Bild- und Tonaufnahmen

Wir erklären, dass durch die Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht verletzt werden sollen. Die Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen dient nicht der gezielten Herstellung von Aufzeichnungen von Personen in gegen Einblick besonders geschütztem Lebensraum der den höchstpersönlichen Lebensbereich darstellt, bzw. es liegt eine Einwilligung der betreffenden Personen oder eine anderweitige Zustimmung etwa durch konkludentes Handeln vor, sofern die Aufnahmen nicht unter Würdigung aller Gesamtumstände durch §23 KunstUrhG Abs. 1 geschützt sind. Bei Aufnahmen die unter §23 KunstUrhG Abs. 1 Nr. 2 fallen, werden wir eine Rechtsgüterabwägung vornehmen und bei unzweifelhaft erkennbar überwiegenden Schutzinteressen abgelichteter Personen nach den Maßstäben des Presserechts erforderlichenfalls eine Unkenntlichmachung vornehmen. Wenn wir in journalistischem Bildmaterial Unkenntlichmachungen vornehmen, dann tun wir das entweder gemäß den Rechtsvorschriften weil es eine entsprechende Rechtsnorm gibt, oder wir nehmen Unkenntlichmachungen freiwillig in Verbindung mit unserer journalistischen Sorgfaltspflicht vor um Geschädigte oder Beschuldigte zu schützen. Wir orientieren uns dabei an den Pressekodex-Richtlinien zur Kriminalberichterstattung und nehmen vor der Veröffentlichung eine erste Rechtsgüterabwägung vor.

In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass Betroffene langwährende Stigmatisierung oder eine Gefährdung der Resozialisierung zu befürchten haben. Wir behalten uns daher vor, rein vorsorglich eine Unkenntlichmachung vorzunehmen.

Besondere Umstände können es erforderlich machen Betroffene vor besonderer Erniedrigung, sozialer Ausgrenzung oder niederer Zurschaustellung in hilfloser Lage aus reiner Fürsorge durch Unkenntlichmachung zu schützen. Das kann der Fall sein, obwohl Betroffene eine Einwilligung zur Aufnahme und Veröffentlichung erteilt haben. Liegen uns Erkenntnisse oder Annahmen vor, haben wir Zweifel an der Wirksamkeit oder die Gesamtschau des Materials veranlasst uns dazu, behalten wir uns vor auch dann Unkenntlichmachungen vorzunehmen, wenn es hierfür keine vorschreibende Rechtsnorm gibt. Für den Fall dass es geboten erscheint behalten wir uns auch vor, die Identität von Betroffenen durch Nachstellung, Nachsprechen oder Namensänderung zu schützen.

Darüber hinaus behalten wir uns ebenso vor, Personen, Institutionen oder Unternehmen zu benennen, zu zeigen oder deren Identität und Namen offen zu legen wenn es journalistisch relevant erscheint und wir Grund zu der Annahme haben, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege die jeweiligen individuellen Schutzinteressen. Hierbei orientieren wir uns an den üblichen Pressekodex-Richtlinien.

Datenschutz im Luftbild

Aufgrund besonderer Vorschriften geben wir zusätzlich nachstehende Erklärung ab.

Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes im Zusammenhang mit der Nutzung von Luftraum

Wir erklären, dass durch die Nutzung des Luftraums mittels bemannten oder unbemannten Luftfahrtgeräten bzw. Luftfahrzeugen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht verletzt werden sollen. Die Luftraumnutzung dient nicht der gezielten Herstellung von Bildaufzeichnungen von Personen in gegen Einblick besonders geschütztem Lebensraum der den höchstpersönlichen Lebensbereich darstellt bzw. es liegt eine Einwilligung der betreffenden Personen oder eine anderweitige Zustimmung etwa durch konkludentes Handeln vor, sofern die Aufnahmen nicht unter Würdigung aller Gesamtumstände durch §23 KunstUrhG Abs. 1 geschützt sind. Bei Aufnahmen die unter §23 KunstUrhG Abs. 1 Nr. 2 fallen, werden wir eine Rechtsgüterabwägung vornehmen und bei unzweifelhaft erkennbar überwiegenden Schutzinteressen abgelichteter Personen nach den Maßstäben des Presserechts erforderlichenfalls eine Unkenntlichmachung vornehmen. Darüber hinaus behandeln wir Luftbilder gleichwertig wie jedes andere journalistische Bildmaterial, wie vorstehend beschrieben.